Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen vom OECD-MA
71
Art. 27 Abs. 1 DBA China . In Art. 27 Abs. 1 DBA-China wurde vereinbart, dass sich die Vertragsstaaten gegenseitig Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen gewähren. Wie diese Bestimmung im Einzelnen durchzuführen ist, soll im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten geregelt werden.
72
Art. 27 Abs. 2 DBA China. Art. 27 Abs. 2 DBA-China bestimmt, dass Art. 27 DBA-China in keinem Fall so auszulegen ist, dass ein Vertragsstaat verpflichtet ist, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinem nationalen Recht oder seiner Verwaltungspraxis abweichen.