Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Zinsen
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Zinsen sind Einkünfte aus Forderungen. Nach der Legaldefinition des Art. 11 Abs. 3 bedeutet der Ausdruck „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art, s. ausführlich Rz. 54 ff.
S. 917
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Begriff der Zahlung als Hilfsbegriff zum Zinsbegriff. Art. 11 Abs. 1 setzt „Zahlung“ der Zinsen voraus. Der Begriff der Zahlung ist nach Art. 11 Rz. 5 OECD-MK sehr weit auszulegen, da er die Erfüllung der Verpflichtung beinhaltet, dem Gläubiger auf die vertragsmäßige oder übliche Weise Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Der Musterkommentar ist an dieser Stelle nur beispielhaft; statt von Geldmitteln sollte man eher von „Geldeswert“ sprechen, Zahlung ist daher jegliche Art der Erfüllung des Zinsanspruchs, wie auch immer sie geschieht. Eigenständige Bedeutung gegenüber dem Zinsbegriff könnte der Begriff des „Zahlens“ nur dann haben, wenn er den Zeitpunkt des Besteuerungszugriffs abkommensrechtlich festlegen würde. Dies lässt sich aber Art. 11 nicht in dieser Deutlichkeit entnehmen, da lediglich davon die Rede ist, dass überhaupt gezahlt wird („gezahlt werden“). Nicht gefordert ist, dass die Zah...