Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Verjährung. In § 15 werden die Verjährungsregeln für Forderungen, die mittels Amtshilfe vollstreckt werden sollen, festgelegt. Wesentlich ist, dass bestimmte Maßnahmen des ersuchten Mitgliedstaats dem ersuchenden Mitgliedstaat zugerechnet werden und damit Verjährungsvorschriften des ersuchenden Staats Anwendung finden.