Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Sonstige Steuern
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Keine Anwendung auf Verbrauch-, Verkehr- und Aufwandsteuern. Das OECD-MA findet keine Anwendung auf Verbrauch-, Verkehr- und Aufwandsteuern. Verbrauchsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie unabhängig von der Leistungsfähigkeit allein den Gebrauch bzw. Verbrauch bestimmter Waren erfassen. Hierzu zählen z.B. die deutsche Energie-, Tabak-, Kaffee-, Schaumwein-, Bier- und Stromsteuer. Verkehrsteuern sind Steuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden. Sie knüpfen an die Übertragung von Gütern im Rechtsverkehr an, also an den Leistungsaustausch auf Grundlage von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften. Zu ihnen gehören u.a. die deutsche Umsatz-, Versicherung- und Grunderwerbsteuer. Zu den Aufwandsteuern gehören etwa die Hundesteuer und die KFZ-Steuer. Da die Bemessungsgrundlagen dieser Steuerarten weder das Einkommen noch das Vermögen ist, sind sie vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens nicht umfasst. Auch hier kommt es auf den Charakter der Besteuerung im konkreten Fall an. Allein die formale Einbeziehung eines Lebens...