Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
225
Art. 12 Abs. 1 DBA-Kanada. Art. 12 Abs. 1 DBA-Kanada stimmt weitgehend mit Art. 12 Abs. 1 überein. Er enthält jedoch nicht den in Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Konditionalsatz „wenn diese Person Nutzungsberechtigte ist“.
226
Art. 12 Abs. 2 DBA-Kanada. Das DBA-Kanada sieht in Art. 12 Abs. 2 (i.V.m. Abs. 3) Quellensteuer vor, allerdings nur für bestimmte Arten von Lizenzgebühren und nur bis zur Höhe von bis zu 10 v.H. des Bruttobetrages der Lizenzgebühren.
227
Art. 12 Abs. 3 DBA-Kanada. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b DBA-Kanada dürfen Lizenzgebühren für die Benutzung von Computer-Software oder das Recht auf Benutzung von Patenten oder Informationen betr. gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen — in Abweichung von der Möglichkeit der Quellenbesteuerung — nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht steht jedoch dann weiterhin dem Quellenstaat zu, wenn die Lizenzgebühren im Zusammenhang mit einer Mietvereinbarung gezahlt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich eine Mietvereinbarung auf die Nutzung immaterieller Wirtschafts...