Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Rechtsfolge: Besteuerung in dem anderen Staat
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Uneingeschränktes Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Liegt der von Abs. 1 beschriebene Standardfall vor, dass der eine Abkommenstaat Quellenstaat der Zinsen ist, der andere Abkommensstaat Ansässigkeitsstaat des Zinsgläubigers, so darf der Ansässigkeitsstaat grundsätzlich die erhaltenen Zinsen in beliebiger Höhe besteuern. Er ist dabei nach Art. 23A/B zur Anrechnung etwaiger Quellensteuer verpflichtet, die im Rahmen des Besteuerungsrechts des Quellenstaats, Art. 11 Abs. 2, erhoben worden ist. Die Quellensteueranrechnung erfolgt in der Praxis allerdings vielfach nicht vollumfänglich, sondern wegen der Üblichkeit des Margengeschäfts nur in geringem Umfang (s. Rz. 2 ff.; sowie zur generellen europarechtlichen Problematik s. Rz. 36). Keine Anrechnung erfolgt auch, soweit es sich nicht um Quellensteuern, sondern um indirekte Steuern des Quellenstaats handelt, die anlässlich der Fremdkapitalüberlassung oder der Zinszahlung anfallen.