Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich. Die Regelung weicht — auf deutschen Wunsch — in ganz erheblicher Weise von Art. 17 OECD-MA ab. Zwar entspricht Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich bis auf einen Verweis auf Art. 7, der jedoch nur klarstellende Bedeutung hat, inhaltlich Art. 17 Abs. 1 OECD-MA. Allerdings sind dem Art. 17 Abs. 1 Satz 1 zwei weitere Sätze angefügt, die im OECD-MA keine Entsprechung haben. Hieraus wird deutlich, dass Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich im Unterschied zu Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nicht nur Tätigkeitseinkünfte von Künstlern und Sportlern erfasst. Vielmehr wird der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich durch Satz 2 und Satz 3 partiell auf bestimmte Einkünfte aus der Verwertung künstlerischer oder sportlicher Darbietungen ausgedehnt. Die Einfügung der Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DBA-Österreich erklärt sich auch vor dem Hintergrund der Möglichkeiten einer Vorzugsbesteuerung von Sportlern in Österreich. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich dürfen ungeachtet auch des Art. 12 DBA-Österreich Vergütungen jeder Art...