Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Frankreich
a) Abweichungen zum OECD-MA
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Allgemeines. Die in Art. 14 (i.d.F. des Zusatzabkommens v. ) DBA-Frankreich enthaltene Regelung über Bezüge aus öffentlichen Kassen weicht partiell von Art. 19 OECD-MA ab.
87
Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich. In Übereinstimmung mit dem OECD-MA 1963 sieht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich eine einheitliche Behandlung von Vergütungen und Ruhegehältern vor, enthält allerdings eine abschließende Verteilungsregelung zugunsten des Kassenstaats. Der Anwendung des Progressionsvorbehalts steht dies allerdings nicht entgegen (vgl. Rz. 34). Der Kreis der Zahlungsschuldner wird auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche u.a. die Gebietskörperschaften umfassen, ausgedehnt (vgl. Rz. 58). Im Hinblick auf die Art der vergüteten Tätigkeit spricht Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich von „Dienstleistungen in der Verwaltung“ und nennt auch ausdrücklich den Dienst in den Streitkräften. Änderungen gegenüber dem OECD-MA ergeben sich hieraus nicht. Ist der Zahlungsempfänger Staatsangehöriger desjenigen Vertragsstaats, der nicht Kasse...