Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 6 Abs. 1 TIEA-MA
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Gestattung der Einreise. Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten und die Befragung natürlicher Personen und die Prüfung von Unterlagen erlauben, soweit dazu die schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt. Die zuständige Behörde der einreisenden Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Zeitpunkt und den Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen mit. Ohne die ausdrückliche Genehmigung der Einreise ausländischer Bediensteter in das Hoheitsgebiet Deutschlands wäre dies nicht zulässig, da jeder nicht genehmigte Hoheitsakt auf einem fremden Staatsgebiet gewohnheitsrechtlich als völkerrechtswidrig anzusehen ist, weil er die territoriale Integrität des jeweiligen Staats verletzt.
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Gemeinsame Außenprüfungen. Art. 6 Abs. 1 TIEA-MA kann auch als rechtliche Grundlage für gemeinsame Außenprüfungen der Vertragsstaaten genutzt werden. Die Vertragsstaaten müssen sich dazu auf einen gemeinsamen Prüfungsgegenstand verständigen...