Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Allgemeines
63
Bedeutung. Die ständige Wohnstätte ist das erste und damit auch das bedeutendste „Tie-breaker“-Kriterium. Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt sie nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a nur in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Erst wenn eine ständige Wohnstätte nicht oder in beiden Vertragsstaaten gleichzeitig vorhanden ist, kann auf die anderen in Art. 4 Abs. 2 genannten Kriterien zurückgegriffen werden.
64
Abkommensautonome Auslegung. Der Ausdruck „verfügen über eine ständige Wohnstätte“ wird im OECD-MA nicht ausdrücklich definiert. Er ist daher abkommensautonom auszulegen. Ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 2 ist nicht möglich, da das innerstaatliche Steuerrecht die Ausdrücke „ständige Wohnstätte“ und „verfügt“ weder definiert noch ihnen eine eigenständige Bedeutung beimisst.
65
Abgrenzung zum Begriff des Wohnsitzes i.S.d. Art. 4 Abs. 1. Bei einer ständigen Wohnstätte handelt es sich um einen qualifizierten Wohnsitz. Für einen Wohnsitz i.S.d. Art. 4 Abs. 1 ist bereits ausreichend, dass die zum Wohnen geeignet...