Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Unbewegliches Vermögen nach deutschem Recht
a) Maßgebliche Vorschriften
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Deutsches Steuerrecht. Das ertragsteuerlich relevante unbewegliche Vermögen ist in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und die Land- und Forstwirtschaft in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG definiert. Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beispielhaft aufgezählten Gegenstände des unbeweglichen Vermögens sind Grundstücke, Gebäu S. 428 de, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht). Zu beachten ist, dass die Aufzählung nicht abschließend ist („insbesondere“); zudem werden Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, nach deutschem Steuerrecht erfasst, gehören aber abkommensrechtlich nicht zum unbeweglichen Vermögen (Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2). Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. Diese werden zwar nicht gesetzlich erwähnt, der BFH behandelt sie jedoch nach innerstaatlichem Recht ebenfalls als unbewegliches Vermögen.
b) Grundstück
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Begriff des Grundstücks. Mit dem Begriff „Grun...