Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Kulturaustausch. Art. 17 Abs. 3 DBA-Italien enthält lediglich eine Beseitigung des lex-specialis-Verhältnisses von Art. 17 Abs. 1 und 2 gegenüber Art. 7, 14, 15 DBA-Italien. Sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 DBA erfüllt, beurteilt sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts daher nach diesen Vorschriften. Art. 17 Abs. 3 DBA-Italien stellt tatbestandlich darauf ab, dass der Aufenthalt ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird (vgl. zu dieser Formulierung und zu Nachweiserfordernissen ff.). Erforderlich ist die Finanzierung des Aufenthalts selbst (Unterbringungskosten, aber auch Reisekosten). Nicht erforderlich ist eine gewisse Intensität oder Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat (vgl. ). Abgestellt wird auf eine Finanzierung aus öffentlichen Kassen. Da das DBA-Italien nicht explizit vorsieht, dass auch mittelbare Finanzierungen aus öffentlichen Kassen erfasst sind, sind Fälle, in denen private Kassen die Vergütung zahlen...