Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (3. Auflage)

IX. Verfahrensgrundsätze und Rolle des Steuerpflichtigen (Art. 10 EU-Schiedskonvention)

481

Mitwirkungsrechte und -pflichten der Unternehmen, Mitwirkungspflichten der zuständigen Behörden. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EU-Schiedskonvention erlaubt den betroffenen verbundenen Unternehmen (d.h. nicht nur dem Antragsteller), dem Beratenden Ausschuss alle Angaben, Beweismittel und Schriftstücke zu übermitteln, die nach ihrer Ansicht für die Entscheidungsfindung nützlich sein können. Eine Beschränkung auf den zuständigen Behörden schon im Verständigungsverfahren bekannte Angaben usw. besteht nicht (insoweit deutlich anders die DBA-Schiedsklausel-Verfahren, vgl. oben Rz. 376, 381, 387, 389). Zur Übermittlung von Unterlagen durch die zuständigen Behörden auf deren Initiative äußert sich nur der Verhaltenskodex, danach sollen die Staaten dem Beratenden Ausschuss vor der ersten Sitzung alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen und vor allem sämtliche Dokumente, Berichte, Korrespondenz und Schlussfolgerungen S. 1747aus dem Verständigungsverfahren übermitteln. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EU-Schiedskonvention gibt dem Beratenden Ausschuss das Recht, die Mitwirkung sowohl der betroffenen Unter...

Daten werden geladen...