Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
105
Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Japan. Das neue DBA-Japan ist am in Kraft getreten und ist daher auf Abzugsteuern anzuwenden, die am oder nach dem gezahlt werden. Die Besteuerung von Künstlern und Sportlern ist nunmehr in Art. 16 Abs. 1 und 2 geregelt. Art. 16 wurde an das OECD-MA angepasst. Ein redaktioneller Unterschied resultiert lediglich aus der abweichenden Zählung der Artikel.
Der Künstler- und Sportlerartikel des DBA-Japan Art. 17 a.F. (Geltung bis Ende 2016) entsprach dem Text des OECD-MA von 1963. Erfasst waren inhaltlich berufsmäßige Künstler und Sportler. Art. 17 Abs. 2 DBA-Japan war deutlich restriktiver ausgestaltet als Art. 17 Abs. 2 OECD-MA. Art. 17 Abs. 2 DBA-Japan stellte darauf ab, dass ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat eine Darbietung eines Künstlers oder Sportlers erbringt. Im Unterschied zum OECD-MA wurde somit nicht der Begriff der „anderen Person“ verwendet. Die Gewinne aus dem Erbringen dieser Darbietung konnten im Tätigkeitsstaat nur dann besteu S. 1237 ert werden, wenn ...