Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 25 Abs. 1—5 i.d.F. des Zusatzabkommens 2015 fast vollständig übereinstimmend mit OECD-MA vor Änderung 2017. Mit Art. XVI des Zusatzabkommens vom , in Kraft getreten am , wurde Art. 25 DBA-Frankreich fast vollständig an den damaligen Stand des OECD-MA angepasst. Die Neufassung ist nach Art. XVIII des Zusatzabkommens 2015 anzuwenden auf am oder nach dem im Abzugsweg erhobene Steuern und im Übrigen auf Steuerjahre, die am oder nach dem beginnen. Einzige Abweichung gegenüber dem OECD-MA 2014 ist, dass Art. 25 Abs. 5 DBA-Frankreich i.d.F. des Zusatzabkommens ein Schiedsverfahren nach drei Jahren ohne Einigung im Verständigungsverfahren vorsieht (anstelle von zwei Jahren im OECD-MA). Durch die Änderungen im OECD-MA 2017 haben sich inzwischen darüber hinaus zwei weitere Abweichungen ergeben: Zum einen ist anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.). Zum anderen ist in der Schiedsklausel der Beginn der Einigu...