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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

178

Keine wesentlichen Konsequenzen. Hinsichtlich der Konsequenzen des Abstellens des Art. 15 Abs. 2 DBA-China 1985 auf das Kalenderjahr verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Rz. 100.

179

Mitarbeiterentsendung. Besonderheiten hinsichtlich der Aufteilung des Arbeitslohns gelten für entsandte Mitarbeiter, die in China die Position als Geschäftsführer ausfüllen oder im Management des chinesischen Unternehmens tätig sind. Die Entsendung von Mitarbeitern nach China kann zudem zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte in China führen, was für das entsendende Unternehmen zu einer Belastung des zuzurechnenden Gewinns mit „Corporate Income Tax“ sowie „Business Tax“ führen kann . Zur Ansässigkeit von nach China entsandten Arbeitnehmern vgl. IV B 2 — S1300/21/10024 :005, BStBl. I 2023, 2179, Rz. 11.

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