Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
83
Internationale Organisationen. Die in Art. 29 Abs. 1 DBA-Österreich enthaltene Subsidiaritätsklausel umfasst auch internationale Organisationen.
84
Ausschluss der doppelten Nichtbesteuerung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung ausdrücklich auszuschließen, enthält Art. 29 Abs. 2 DBA-Österreich eine Art. 28 Rz. 2 OECD-MK entsprechende Regelung.
85
Ansässigkeit. Art. 23 Abs. 3 DBA-Österreich regelt, dass diplomatisches und konsularisches Personal für Abkommenszwecke ausschließlich im Entsendestaat ansässig ist. Der Wortlaut weicht vom Formulierungsvorschlag in Art. 28 Rz. 3 OECD-MK ab, ist mit diesem jedoch gleichbedeutend.
86
Dritte Staaten. Nach Art. 29 Abs. 4 DBA-Österreich werden Mitglieder diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich zwar in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten wie dort ansässige Personen behandelt werden, vom Abkommensschutz ausgenommen.