Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
272
Art. 15 Abs. 1 DBA-Russland. Art. 15 Abs. 1 DBA-Russland entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
273
Art. 15 Abs. 2 DBA-Russland. Art. 15 Abs. 2 DBA-Russland entspricht Art. 15 Abs. 2 OECD-MA.
274
Art. 15 Abs. 3 DBA-Russland. Anders als nach Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2017 und auch in Abweichung zu Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014 wird das Besteuerungsrecht für Vergütungen für unselbstständige Tätigkeit in der internationalen Seeschifffahrt oder Luftfahrt gem. Art. 15 Abs. 3 DBA-Russland dem Ansässigkeitsstaat des das Transportmittel betreibenden Unternehmens zugewiesen; auf den Ansässigkeitsort des Arbeitnehmers oder den Ort der Geschäftsleitung kommt es nicht an. Zudem ist der Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 3 DBA-Russland entgegen Art. 15 Abs. 3 OECD-MA nicht auf die Tätigkeit des Bordpersonals von Schiffen und Luftfahrzeugen beschränkt, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sondern umfasst auch die Binnenschifffahrt (entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014).