Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Abgrenzung des betroffenen Vermögens
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Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe. Die Definition der Begriffe „Seeschiffe“ und „Luftfahrzeuge“ im internationalen Verkehr sowie Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, entspricht der Definition gem. Art. 8 (vgl. hierzu Art. 8 (2014) Rz. 25 ff.). Nach Art. 6 Abs. 2 Halbs. 2 sind Schiffe und Luftfahrzeuge nicht unter den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ zu subsumieren (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 14). Dementsprechend ist Art. 22 Abs. 1 auf Schiffe und Luftfahrzeuge nicht anwendbar.
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Bewegliches Vermögen. Das bewegliche Vermögen entspricht der Definition in Art. 22 Abs. 2 (vgl. Rz. 37). Hierbei ist es erforderlich, dass das bewegliche Vermögen dem Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge dient. Diese Voraussetzung sollte bei einem Unternehmen, das ausschließlich Seeschiffe, Luftfahrzeuge und/oder Binnenschiffe betreibt, regelmäßig erfüllt sein. Bei gemischt tätigen Unternehmen ist eine Aufteilung des beweglichen Betriebsvermögens vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist die tatsächliche Zugehörigkeit zu dem einen oder zu dem anderen Betriebsteil...