Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Verfahren bei der Einlegung von Rechtsbehelfen. § 13 behandelt das Verfahren bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen im Rahmen der Vollstreckung von Forderungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist es besonders wichtig, den richtigen Mitgliedstaat für das Rechtsbehelfsverfahren zu wählen. Bei Einwendungen gegen die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel und den einheitlichen Vollstreckungstitel ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel entstanden ist. Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist der Mitgliedstaat zuständig, der die angefochtenen Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat. Bei Zustellungsmaßnahmen ist zu differenzieren. Hier kommt es darauf an, welcher Staat Zustellungsmaßnahmen veranlasst hat. Ersucht z.B. das Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat gem. § 8 Abs. 1 um Zustellungshilfe und wendet sich der Vollstreckungsschuldner gegen eine Zustellungsmaßnahme, dann ist das Rechtsbehelfsverfahren im anderen Mitgliedstaat durchzu...