Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Gesellschaften (Buchst. b)
a) Bedeutung der Definition
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Definition der Gesellschaft. Gesellschaften sind nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Diese Definition hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen konkretisiert sie den Begriff der Person in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und hat daher mittelbar für alle Normen Bedeutung, die auf den Begriff der „Person“ abstellen (vgl. Rz. 12). Zum anderen ist die Definition bei allen Vorschriften des OECD-MA heranzuziehen, die den Begriff „Gesellschaft“ unmittelbar verwenden:
Art. 5 Abs. 7 (Beherrschung einer Gesellschaft);
Art. 10 Abs. 1 und 2 (Schuldner der Dividenden);
Art. 16 (Aufsichtsratsvergütungen).
Im Hinblick auf den Begriff der Gesellschaft i.S.d. Art. 10 ist dies jedoch streitig. Zum Teil wird vertreten, dass der Gesellschaftsbegriff des Art. 10 ein eigenständiger (engerer) sein muss, weil dieser einen Rechtsträger voraussetzt, von dem Dividenden erzielbar sind. Hiergegen spricht jedoch, dass die Definition gerade im Hinblick auf den Dividendenartikel form...