Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
256
Keine Abweichungen zu Art. 12 OECD-MA. Es gelten keine Besonderheiten, da Art. 12 DBA-Niederlande in nahezu keinerlei Hinsicht von Art. 12 OECD-MA abweicht.
257
Prot. Nr. XV. Die Regelung des Prot. Nr. XV Abs. 4 führt dazu, dass § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar ist. § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG sieht vor, dass für die Anwendung des § 50d Abs. 1 EStG ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft maßgeblich sind; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahestehen, bleiben außer Be S. 1014 tracht. Ungeachtet der Auswirkungen der jüngeren EuGH-Entscheidungen vom und vom gilt also das Verbot der Merkmalsübertragung des § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG nicht.