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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (3. Auflage)

12. Russland

a) Abweichungen zum OECD-MA

159

Allgemeines. Art. 19 DBA-Russland enthält eine einheitliche Regelung für Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen und unterwirft diese dem eingeschränkten Kassenstaatsprinzip.

160

Art. 19 Abs. 1 DBA-Russland. Ein Besteuerungsrecht desjenigen Staats, der nicht Kassenstaat ist, setzt gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Russland voraus, dass (1.) der Dienst dort geleistet wird, (2.) der Zahlungsempfänger dort ansässig ist und (3.) nicht Staatsangehöriger des Kassenstaats ist. Unerheblich ist daher, ob der Zahlungsempfänger die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats besitzt.

161

Behörden des Kassenstaats. Im Gegensatz zu anderen DBA und dem OECD-MA bezieht sich Art. 19 Abs. 1 DBA-Russland auf Vergütungen etc., die „von einem Vertragsstaat in Person seiner Behörden“ gezahlt werden. Abkommensrechtlich wird dieser Begriff nicht definiert, so dass eine Auslegung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten in Betracht kommt. Eine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG ist eine S. 1326mit einer gewissen organisatorischen Selbständigkeit ausgestattete Einrichtung, der eine Aufgabe der öffentlichen Ver...

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