Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
205
Keine Abweichung. Art. 23 DE-VG entspricht wörtlich Art. 24 OECD-MA 2017.
206
Protokoll. Nr. 6 des Protokolls enthält ferner eine Regelung, wonach Art. 23 Abs. 5 DE-VG nicht so auszulegen sein soll, als ergäbe sich aus dem Diskriminierungsverbot die Verpflichtung zu einer grenzüberschreitenden Konsolidierung von Einkünften.