Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
79
Land- und Forstwirtschaft. Da Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien nicht generell auf Art. 6, sondern nur auf Art. 6 Abs. 2 DBA-Belgien verweist, ist auf den Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, der nicht unter Art. 6 Abs. 2 DBA-Belgien fällt, die Auffangnorm gem. Art. 22 Abs. 4 DBA-Belgien anzuwenden.
80
Betriebsstättenvermögen. Art. 22 Abs. 2-Belgien setzt nicht voraus, dass die Betriebsstätte eines Unternehmens im anderen Vertragsstaat belegen ist. Damit gilt die Regelung für alle Betriebsstätten eines Unternehmens, so dass es nicht zur Anwendung des Art. 22 Abs. 4 DBA-Belgien kommt, wenn der Betriebsstättenstaat gleichzeitig der Ansässigkeitsstaat ist.
81
Eisenbahnbetriebe. Nach Art. 22 Abs. 3 DBA-Belgien wird der Anwendungsbereich der Norm auf das Material der Eisenbahnbetriebe i.S.d. Art. 8 Abs. 2 DBA-Belgien ausgedehnt. Diese Regelung hat kein Vorbild im OECD-MA.
82
Anteile an Kapitalgesellschaften. Nach Rz. 10 des Schlussprotokolls zum DBA-Belgien wird das Besteuerungsrecht für alle Anteile an Kapitalgesellschaften (insbesondere an AG und GmbH) gem. Art. 22 Abs. 4 S. 1398 ...