Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
628
Antrag innerhalb von zwei statt drei Jahren, i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Anders als nach OECD-MA 2017 muss ein Antrag auf Verständigungsverfahren i.d.R. im Ansässigkeitsstaat gestellt werden (vgl. oben Rz. 73 ff.). Zudem ist die deutlich kürzere Frist von nur zwei statt drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, zu beachten.
629
Relevanz innerstaatlicher Umsetzungsfristen. Hinsichtlich des Fehlens einer Art. 25 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechenden Vorschrift hilft zwar in Deutschland, dass eine innerstaatliche Umsetzung einer völkerrechtlich verbindlichen Verständigungsvereinbarung nach § 175a AO auch ungeachtet der sonst geltenden S. 1820 Fristen möglich ist. Allerdings ist zu beachten, dass möglicherweise in Kanada die Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen von dortigen innerstaatlichen Fristen abhängt.
630
Aufzählung der möglichen Gegenstände von Konsultationen nur beispielhaft, geringe Bedeutung der fehlenden Regelung zur „gemeinsamen Kommission“. Art. 25 Abs. 4 DBA-Kanada zählt die Gegenstän...