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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

259

Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien 2011. Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien 2011 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.

260

Art. 9 Abs. 4 MLI anstelle Art. 13 Abs. 2 DBA Spanien. Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 entsprach im Wesentlichen Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. Abweichungen finden sich insofern, als anstelle von Anteilen wie in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA „Anteile an einer Gesellschaft — oder vergleichbare Beteiligungen“ erfasst werden, und nicht auf den Wert der Anteile, sondern auf das „Aktivvermögen“ der Gesellschaft abgestellt wird. Ab dem wird Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien jedoch durch Art. 9 Abs. 4 des BEPS-MLI ersetzt. Dieser entspricht inhaltsgleich der Immobilienklausel des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA. Soweit sich eine Veränderung der Besteuerungsrechte ergibt, stellt sich — wie schon mit Einführung der Immobilienklausel — die nach wie vor umstrittene Frage einer passiven Entstrickung.

261

Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien 2011. Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien 2011 enthält eine Sonderregelung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten, die den Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung des unbeweglichen Vermögens berechtigten, das im anderen Vertragsstaa...

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