Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
259
Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien 2011. Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien 2011 ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
260
Art. 9 Abs. 4 MLI anstelle Art. 13 Abs. 2 DBA Spanien. Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 entsprach im Wesentlichen Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. Abweichungen finden sich insofern, als anstelle von Anteilen wie in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA „Anteile an einer Gesellschaft — oder vergleichbare Beteiligungen“ erfasst werden, und nicht auf den Wert der Anteile, sondern auf das „Aktivvermögen“ der Gesellschaft abgestellt wird. Ab dem wird Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien jedoch durch Art. 9 Abs. 4 des BEPS-MLI ersetzt. Dieser entspricht inhaltsgleich der Immobilienklausel des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA. Soweit sich eine Veränderung der Besteuerungsrechte ergibt, stellt sich — wie schon mit Einführung der Immobilienklausel — die nach wie vor umstrittene Frage einer passiven Entstrickung.
261
Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien 2011. Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien 2011 enthält eine Sonderregelung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten, die den Eigentümer unmittelbar...