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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

621

Zeitlichen Anwendungsbereich des DBA-Japan 2015 prüfen. Wegen der erheblichen Unterschiede ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt, zu dem ein Verständigungsverfahren geführt werden soll, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des Verständigungsartikels durch das DBA-Japan 2015 fällt (siehe oben Rz. 619).

622

Bei Anwendbarkeit der alten Regeln: Antrag nur im Ansässigkeitsstaat, Frist von vier Jahren, ggf. Relevanz innerstaatlicher Umsetzungsfristen, kein Anspruch auf Schiedsverfahren. Nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Japan 1966 kann ein Antrag auf Verständigungsverfahren nur im Ansässigkeitsstaat gestellt werden. Nach dem deutschen Merkblatt wird, wenn wie hier eine Antragsfrist im DBA fehlt, ein Verständigungsverfahren nur geführt werden, wenn seit der Bekanntgabe der Besteuerungsmaßnahme bis zur Antragstellung nicht mehr als 4 Jahre verstrichen sind, es sei denn, der Antragsteller kann besondere Umstände darlegen, die eine frühere Antragstellung ausgeschlossen haben (siehe oben Rz. 90). Hinsichtlich des Fehlens einer Art. 25 Abs. 2 S. 1819 S...

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