Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
143
Vertragsstaat, Deutschland, Vereinigtes Königreich. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Vertragsstaat“, „Deutschland“ oder „Vereinigtes Königreich“ verwenden, ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-Großbritannien maßgeblich.
144
Internationaler Verkehr. Ist der Unternehmer in einem Vertragsstaat ansässig, hat er den Ort der Geschäftsleitung aber in einem Drittstaat, steht dies der Annahme eines „internationalen Verkehrs“ i.S.d. DBA-Großbritannien nicht entgegen.
145
Staatsangehöriger. Zu den Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Großbritannien gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die in Art. 116 GG genannten „Deutschen“ bzw. — unter den genannten Voraussetzungen — die britischen Untertanen.