Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
56
Art. 5A erlaubt den automatischen Informationsaustausch auf Basis eines TIEA. Er ist dem Art. 6 des Multilateralen Übereinkommens (OECD/Europaratskonvention) nachgebildet und soll eine völkerrechtliche Grundlage für die Einführung des Common Reporting Standards auf bilateraler Basis für diejenigen Staaten S. 2064 ermöglichen, die weder dem Multilateralen Übereinkommen beigetreten sind noch über ein ausreichendes DBA-Netz verfügen.