Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Art. 7. Ein Konkurrenzverhältnis von Art. 10 zu anderen Vorschriften des OECD-MA kann zunächst in Bezug auf Art. 7 bestehen. Dabei stellt Art. 10 Abs. 2 Satz 3 selbst klar, dass Art. 10 Abs. 2 nicht das Recht des Quellenstaates berührt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft erzielten Einkünfte nach seinem innerstaatlichen Recht zu besteuern. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4, dass Art. 10 grds. auch dann anzuwenden ist, wenn die Dividenden im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit bezogen werden. Diesen Grundsatz kehrt Art. 10 Abs. 4 nur für den Fall um, dass die Anteile an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehören. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem sog. Betriebsstättenvorbehalt vgl. Rz. 190 ff.
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Art. 9. Soweit auf Grundlage von Art. 9 bzw. einer diese Regelung umsetzenden innerstaatlichen Vorschrift (z.B. verdeckte Gewinnausschüttung, § 1 Abs. 1 AStG) eine Einkünftekorrektur zwischen nahestehenden Personen vorgenommen wird, weil diese eine vom F...