Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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VI. § 3 Abs. 5 EUAHiG
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Verfahren bei Fehlläufern. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen der EU-Amtshilferichtlinie erfolgt grundsätzlich über die zentralen Verbindungsbüros. Sollte ein Ersuchen trotzdem S. 1993bei einer anderen Stelle eingehen, dann ist diese gem. § 3 Abs. 5 verpflichtet, das Ersuchen unverzüglich an das zuständige zentrale Verbindungsbüro weiterzuleiten.