Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. „Beschwerde“ und Zulassungsverfahren
498
Grundregeln zur „Beschwerde“ und zur Zulassung. Steuerpflichtige können innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung einer Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, „Beschwerde“ („complaint“, das EU-DBA-SBG verwendet den Begriff „Streitbeilegungsbeschwerde“) bei der zuständigen Behörde jedes beteiligten Staats einlegen (und müssen dass, wenn sie die Fristen der Richtlinie auslösen wollen, grundsätzlich auch gleichzeitig bei jeder der zuständigen Behörden tun), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, § 4 EU-DBA-SBG. Dabei müssen die Mindestinformationen gem. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie, § 5 EU-DBA-SBG gegeben werden. Das Ingangsetzen des Verfahrens nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie bzw. dem EU-DBA-SGB ist wie das Ingangsetzen eines klassischen DBA-Verständigungsverfahrens (vgl. oben Rz. 80 ff.) im Grundsatz parallel oder alternativ zu nationalen Rechtsbehelfsverfahren möglich, d.h. weder ist Voraussetzung für ein Verfahren nach der Richtlinie, dass eine beanstandete Maßnahme auch mit einem nationalen Rechtsbehelf angegriffen w...