Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
245
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Aus der expliziten Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Art. 14 Abs. 3 DBA-Luxemburg ergibt sich, dass sowohl der Wohnsitzstaat wie auch der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für die Einkünfte haben.
246
Einstweilen frei.
247
Berufskraftfahrer. Besonderheiten ergeben sich im Verhältnis Luxemburg — Deutschland bei Berufskraftfahrern. Dies ist aus der faktischen Situation entstanden, dass viele Speditionsunternehmen ihren Sitz bzw. ihre Holding in Luxemburg haben, die von ihnen angestellten Fahrer jedoch einen inländischen Wohnsitz. Für diesen Berufsstand typisch werden an einigen Tagen häufig mehrere Staaten durchquert; dementsprechend hat das FG Niedersachsen in seinem rechtskräftigen Urt. v. entschieden, dass Berufskraftfahrer ihre regelmäßige Arbeitsstätte in ihrem Fahrzeug haben und sich der Ort der Arbeitsausübung nach dem Aufenthalt bzw. der Fortbewegung des Fahrzeugs bestimmt. Alle Versuche, Berufskraftfahrer mit deutschem Wohnsitz denen mit luxemburgischem Wohnsitz (mit dem Ziel einer ausschl...