Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 Satz 1, 2 DBA-Österreich (Freistellungsmethode). Die „Einkünfte aus der Republik Österreich“ und die dort „gelegenen Vermögenswerte“ sind grds. gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, Satz 1 DBA-Österreich von der deutschen Steuer befreit (zum Schachtelprivileg s. Rz. 192), soweit sie nicht unter Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA-Österreich fallen (dazu Rz. 193) und die Einkünfte bzw. Vermögenswerte nach den Verteilungsnormen in Österreich „besteuert werden können“ (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung, dazu Systematik Rz. 12). Insoweit kommt es auf eine Steuerpflicht oder tatsächliche Besteuerung der Einkünfte oder Vermögenswerte in Österreich nicht an. Der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Österreich vorgesehene Progressionsvorbehalt bezieht sich nur auf die nach Satz 1 freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte. Für die nach einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge in Deutschland freizustellenden Einkünfte und Vermögenswerte tritt daneben der nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Österreich zusätzlich fest...