Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Fallgruppenübergreifende Voraussetzungen
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Drei Fallgruppen. Systematisch ordnet Art. 10 Abs. 3 die einzelnen Arten der Dividenden nach Fallgruppen. Die erste Fallgruppe nennt mit „Einkünften aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen“ beispielhaft einige in den OECD-Staaten anzutreffende Eigenkapitalpositionen, aus denen Dividenden resultieren (können). Die zweite Fallgruppe nennt „Einkünfte aus anderen Rechten — ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung“, wobei die praktische Relevanz (insbesondere in deutschen DBA) gering ist. Wichtiger ist die dritte Fallgruppe, die als Auffangtatbestand fungiert und abhebt auf die „aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammenden Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.“
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Einkünfte. Auffällig ist, dass Art. 10 Abs. 3 „Dividenden“ als „Einkünfte“ definiert. Was unter dem Begriff der „Einkünfte“ zu verstehen ist, soll nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus dem Abkommen heraus zu beantworten ...