Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
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Art. 24 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 1 DBA-Italien (Freistellungsmethode). Die „Einkünfte aus der Italienischen Republik“ und die dort „gelegenen Vermögenswerte“ sind grds. gem. Art. 24 Abs. 3 Buchst. a, Unterabs. 1 Satz 1 DBA-Italien von der deutschen Steuer befreit (zum Schachtelprivileg s. Rz. 154), soweit sie nicht unter Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Italien fallen (dazu Rz. 155) und die Einkünfte bzw. Vermögenswerte nach den Verteilungsnormen in Italien „besteuert werden können“. In der „Quellen-Regel“ des Prot. Nr. 16 Buchst. d DBA-Italien erkennt der BFH jedoch eine Subject-to-Tax Klausel (ausf. zu „Quellen-Regeln“ als Subject-to-Tax-Klauseln Rz. 75), so dass die Freistellung nach dem Methodenartikel unter dem Besteuerungsvorbehalt einer qualifizierten Subject-to-Tax-Klausel steht (dazu ausf. Rz. 76 ff.). Die Anwendung der Freistellungsmethode kann im Einzelfall auch aufgrund der abkommensrechtlichen Switch-Over-Klauseln (dazu Rz. 156) zugunsten der Anrechnungsmethode suspendiert werden. Der in Art. 24 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 1 Satz 2 DBA...