Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Bewertung des unbeweglichen Vermögens
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Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts. Die Bewertung des unbeweglichen Vermögens und insbesondere die Zuordnung und Berücksichtigung von Schulden und Lasten werden abkommensrechtlich nicht geregelt. Denn die Rechtsordnungen der OECD-Mitgliedstaaten unterscheiden sich erheblich voneinander, so dass eine gemeinsame Lösung dafür praktisch nicht möglich ist (vgl. Art. 22 Rz. 7 OECD-MK). Folglich enthält Art. 22 Abs. 1 keine Regelung hinsichtlich der Frage, ob das unbewegliche Vermögen als Bruttobetrag oder Nettobetrag (d.h. nach Abzug der Schulden) zu ermitteln ist. Nach Art. 3 Abs. 2 ist damit auf das innerstaatliche Recht des jeweiligen Vertragsstaats abzustellen.
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Bewertung nach deutschem Recht. Nach Auffassung von Wassermeyer umfasst das unbewegliche Vermögen auch die diesem Vermögen zuzuordnenden Schulden. Hierbei gilt seiner Ansicht nach die Vorschrift des § 103 BewG im Abkommensrecht nicht. Vielmehr ist die Zuordnung von Schulden zum unbeweglichen Vermögen nach dem abkommensrechtlichen Grundsatz vorzunehmen, wonach die Vermögensteuern die Ertragste...