Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
148
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten. Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 DBA-Großbritannien steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten dem Ansässigkeitsstaat zu. Das OECD-MA setzt allerdings voraus, dass das Ruhegehalt durch eine frühere unselbstständige Arbeit erdient wurde. Art. 17 Abs. 1 DBA-Großbritannien ist insoweit weiter gefasst. Erfasst werden bspw. auch Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung.
149
Vorrangige Anwendung von Art. 18 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Art. 18 Abs. 2 DBA-Großbritannien sieht vor, dass sich das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst vorrangig nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Großbritannien richtet. Dies entspricht der Systematik des OECD-MA.
150
Kassenstaatsprinzip für „Sozialversicherungsrenten“. Für Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, schreibt Art. 17 Abs. 2 das „Kassenstaatsprinzip“ fest. Auch in diesem Punkt weicht Art. 17 Abs. 2 von Art. 18 ab, da Leistungen a...