Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Feste Geschäftseinrichtung zum Zweck, vorbereitende oder Hilfstätigkeiten auszuüben (Buchst. e)
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Konkretisierung der notwendigen Betriebsstättenaktivität. Art. 5 Abs. 4 Buchst. e enthält eine generelle Ausnahme zu der allgemeinen Definition des Abs. 1. Nach ihr bleibt eine feste Geschäftseinrichtung abkommensrechtlich unbeachtlich, wenn sie 2 Voraussetzungen erfüllt, nämlich (1.) die Leistungen nur innerhalb des Unternehmens erbracht werden und (2.) die Leistungen ausschließlich Vorbereitungs- und/oder Hilfscharakter haben. Insofern dient Art. 5 Abs. 4 Buchst. e in Verbindung mit Abs. 1 einer genaueren Abgrenzung der Merkmale des Betriebsstättenbegriffs (vgl. Art. 5 Rz. 70 OECD-MK 2017). Im Umkehrschluss folgt aus Art. 5 Abs. 4 Buchst. e, dass unternehmensinterne Leistungen Betriebsstätten begründend wirken, wenn die (rein internen) Tätigkeiten einen Teil der Haupttätigkeit darstellen. Andererseits begründen Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten in der Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte, wenn sie gegenüber Dritten erbracht werden.
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Ausschließlich unternehmensinterne Leistungen. Sobald die G...