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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

154

Großbritannien als Wohnsitzstaat. Großbritannien als Wohnsitzstaat. vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2 und 3 DBA-Großbritannien durch Steueranrechnung (Art. 23 Abs. 2 DBA-Großbritannien). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 3 und 5 DBA-Großbritannien ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.

155

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 3 DBA-Großbritannien Steuerfreistellung und wendet für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Großbritannien die Anrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b Doppelbuchst. bb DBA-Großbritannien). Zu beachten sind die Subject-to-tax-Klausel (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien) sowie der Aktivitätsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Großbritannien). Für das grundsätzlich bis zum geltende DBA-Großbritannien 1964/1970 hat der BFH die Anwendbarkeit der Freistellung für Gewinne aus der Veräußerung britischer Immobilien von...

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