Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
154
Großbritannien als Wohnsitzstaat. Großbritannien als Wohnsitzstaat. vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2 und 3 DBA-Großbritannien durch Steueranrechnung (Art. 23 Abs. 2 DBA-Großbritannien). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 3 und 5 DBA-Großbritannien ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
155
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 3 DBA-Großbritannien Steuerfreistellung und wendet für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Großbritannien die Anrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b Doppelbuchst. bb DBA-Großbritannien). Zu beachten sind die Subject-to-tax-Klausel (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien) sowie der Aktivitätsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Großbritannien). Für das grundsätzlich bis zum geltende DBA-Großbritannien 1964/1970 hat der BFH die Anwendbarkeit der Freistellung für Gewinne aus der Veräußerung britischer Immobilien von...