Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5 EUAHiG
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Verfahren. Die Finanzbehörde bestimmt, welche Person oder Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet sodann die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in dem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll (§ 12 Abs. 2). § 12 Abs. 3 regelt das Verfahren bei dem Vorschlag einer gleichzeitigen Prüfung durch einen anderen Mitgliedstaat. Die Finanzbehörde hat dann zu entscheiden, ob sie an der vorgeschlagenen gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt innerhalb von 60 Tagen dem anderen EU-Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung der Finanzbehörde mit. Zur Koordination der gleichzeitigen Prüfung benennt das zentrale Verbindungsbüro einen verantwortlichen Bediensteten. Dieser wird benannt sowohl bei Vorschlägen Deutschlands als auch bei Vorschlägen anderer Mitgliedstaaten (§ 12 Abs. 4). Von der Anhörung des Steuerpflichtigen gem. § 117 Abs. 4 Satz 3 AO kann bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgesehen werden, wenn sonst der Prüf...