Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Auslegungsfragen. Die explizite Begrenzung auf selbstständige Künstler und Sportler hat zunächst zur Folge, dass nicht selbstständig tätige Künstler von der Vorschrift nicht erfasst werden. Sind Künstler und Sportler daher als Arbeitnehmer tätig, beurteilt sich das Besteuerungsrecht nach Art. 15 DBA-Belgien. Streitig ist hingegen, ob die Formulierung des Art. 17 DBA-Belgien auch dazu führt, dass gewerbliche Einkünfte aus künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit aus dem Anwendungsbereich des Art. 17 DBA-Belgien ausgenommen sind. Diese Frage wird von der h.M. verneint. Art. 17 DBA-Belgien soll daher auch dann anzuwenden sein, wenn Künstler oder Sportler gewerbliche Einkünfte erzielen. Für diese Auslegung spricht, dass Art. 14 DBA-Belgien explizit Einkünfte aus freien Berufen im Auge hat. Das Merkmal der Selbstständigkeit soll daher lediglich negativ die Arbeitnehmereinkünfte ausgrenzen, nicht aber Einkünfte aus selbstständig gewerblicher Tätigkeit. Dieser Auslegung hat der BFH in einer zu der im Ansatz vergleichbaren Regelung des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 DBA-Öster...