Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Anwendung des Art. 22 Abs. 4 DBA-Schweiz. Die Regelung bezieht sich auf stille Gesellschafter i.S.d. § 230 HGB. Danach setzt eine stille Gesellschaft eine Einlage (gegen eine Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung) in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts voraus. Nach Art. 22 Abs. 4 DBA-Schweiz wird nur die typisch stille Beteiligung erfasst. Die atypisch stille Beteiligung, die aufgrund der Beteiligung des Gesellschafters an den stillen Reserven des Unternehmens die Merkmale einer Mitunternehmerschaft hat, fällt unter Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ferner ist Art. 22 Abs. 4 DBA-Schweiz auf Gewinnobligationen, die dem Inhaber einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners vermitteln, und partiarische Darlehen, bei denen statt oder neben Zinsen ein fester Gewinnanteil vereinbart wird, anwendbar.
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Art. 22 Abs. 5 DBA-Schweiz. Die Vertragsstaaten können nach Art. 22 Abs. 5 DBA-Schweiz bewegliches Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht, nach innerstaatlichem Steuerrecht besteuern. Daraus kann sich allerdings eine Doppelbesteuerung des betreffenden Vermögens...