Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Art. 18 Abs. 1 und 2 DE-VG. Bei Art. 18 Abs. 1 und 2 DE-VG handelt es sich um abschließende Verteilungsnormen, d.h. im Fall von Nr. 1 ist der Kassenstaat und im Fall von Nr. 2 der Ansässigkeitsstaat ausschließlich zur Besteuerung berechtigt.