Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
90
Freistellungsmethode in Deutschland. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gewährt Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China v. Freistellung unter Progressionsvorbehalt.
91
Anrechnungsmethode in China. Bei einer in China ansässigen Person wird eine Doppelbesteuerung gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-China v. im Wege der Anrechnungsmethode vermieden.