Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
103
Art. 21 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Art. 21 Abs. 1 DBA-Großbritannien entspricht inhaltlich Art. 21 Abs. 1 OECD-MA.
104
Art. 21 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Art. 21 Abs. 2 DBA-Großbritannien sieht eine Sonderregelung für Einkünfte vor, die aus einem Treuhandvermögen oder einer Nachlassverwaltung gezahlt werden.
105
Art. 21 Abs. 3 DBA-Großbritannien. Art. 21 Abs. 3 DBA-Großbritannien entspricht inhaltlich Art. 21 Abs. 2 OECD-MA.
106
Art. 21 Abs. 4 DBA-Großbritannien. Art. 21 Abs. 4 DBA-Großbritannien enthält eine Regelung zur Besteuerung von innovativen Finanzinstrumenten. Dadurch wird der Vorschlag nach Art. 21 Rz. 7 OECD-MK umgesetzt (vgl. Rz. 88).
107
Art. 21 Abs. 5 DBA-Großbritannien. Art. 21 Abs. 5 DBA-Großbritannien sieht eine „Anti-treaty-shopping“-Regelung zur Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch vor.