Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Grundsätzliche Erhebung einer 26%igen Quellensteuer. Nach nationalem Recht erhebt Italien grundsätzlich auf Outbound-Zinszahlungen eine 26%ige Quellensteuer. Zinsen aus staatlichen Schuldverschreibungen Italiens unterliegen grundsätzlich lediglich einer Quellensteuer von 12,5 %. Die Zins-/Lizenzrichtlinie (s. Rz. 24 ff.) ist hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs nur auf Zahlungen zwischen direkt verbundenen Mutter-/Tochterunternehmen sowie zwischen direkten Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft begrenzt. Vorausgesetzt ist eine 25%ige Stimmrechtsverbindung. Es gilt eine Mindesthaltefrist von einem Jahr.