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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

51

Art. 2 Abs. 1 DBA-China. Art. 2 Abs. 1 DBA-China entspricht Art. 2 Abs. 1 OECD-MA.

52

Art. 2 Abs. 2 DBA-China. Art. 2 Abs. 2 DBA-China entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.

53

Art. 2 Abs. 3 DBA-China. Art. 2 Abs. 3 DBA-China enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gelten soll. Für die Volksrepublik China sind dies: die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Für die Bundesrepublik Deutschland sind dies: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.

54

Art. 2 Abs. 4 DBA-China. Art. 2 Abs. 4 DBA-China entspricht Art. 2 Abs. 4 OECD-MA.

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