Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
51
Art. 2 Abs. 1 DBA-China. Art. 2 Abs. 1 DBA-China entspricht Art. 2 Abs. 1 OECD-MA.
52
Art. 2 Abs. 2 DBA-China. Art. 2 Abs. 2 DBA-China entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.
53
Art. 2 Abs. 3 DBA-China. Art. 2 Abs. 3 DBA-China enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gelten soll. Für die Volksrepublik China sind dies: die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Für die Bundesrepublik Deutschland sind dies: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.
54
Art. 2 Abs. 4 DBA-China. Art. 2 Abs. 4 DBA-China entspricht Art. 2 Abs. 4 OECD-MA.