Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
140
Sitz-/Ansässigkeitsstaat. Vgl. die Darstellung in Rz. 90.
141
Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern, Art. 8 Abs. 2 DBA-Russland. Der Sitz- bzw. Ansässigkeitsstaat hat das ausschließliche und uneingeschränkte Besteuerungsrecht außerdem für die Gewinne aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und dazugehöriger Ausrüstung, die dem Transport der Container dient), sofern die Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bzw. Binnenschiffen zuzuordnen ist. Vgl. i.Ü. die Darstellung in Rz. 92.